Arbeitszeugnisse
Sie haben ein Arbeitszeugnis erhalten?
Sind Sie unsicher, ob die verschlüsselten Formulierungen in dem Zeugnis wirklich Ihren Leistungen entsprechen?
Gerne bin ich Ihnen behilflich und gebe Ihnen einen ersten Überblick, welche Benotung bei Ihrem Zeugnis vorliegt.
Zeugnisanalyse und Überarbeitung von Zeugnissen sind natürlich deutschlandweit möglich.
Senden Sie mir hierfür Ihr Zeugnis per E-Mail oder als Kopie per Post nach vorheriger Absprache einfach zu.
Wichtig
Ich benötige Ihre vollständigen Unterlagen um für Sie tätig werden zu können!
Bitte nehmen Sie zeitig mit mir Kontakt auf, da die Bearbeitungszeit je nach Arbeitsaufkommen 7 – 21 Arbeitstage betragen kann.
Gerne können Sie vorab den Termin der Fertigstellung erfragen.
Zeugnisgrundsätze
Spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Zeugnis wohlwollend auszustellen. Zudem ist der Grundsatz der Zeugniswahrheit zu berücksichtigen um dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht unnötig zu erschweren.
Herausgabe des Arbeitszeugnisses / der Arbeitspapiere
Der Arbeitgeber hat die Arbeitspapiere im Allgemeinen am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. Anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber gar nicht die Möglichkeit hatte, die Arbeitspapiere zu dieser Zeit fertigzustellen. Auch bei fristlosen Kündigungen bestehen Probleme, da der Zeitpunkt der Kündigungserklärung und der Anspruchsentstehung zusammenfallen. Auch hier hat der Arbeitnehmer aber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Arbeitspapiere in einer angemessenen Zeit zusammenstellt und aushändigt. Hier wird regelmäßig der Zeitpunkt der nächsten Gehaltsabrechnung als Maßstab angewendet.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer die Arbeitspapiere vom Arbeitgeber abholen. Der sogenannte Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Leistung erfüllt hat. Es handelt sich hierbei um eine „Holschuld“ des Arbeitnehmers. Hiervon bestehen jedoch einige Ausnahmen, bei deren Vorliegen sich die Holschuld in eine „Schickschuld“ verwandelt und der Arbeitgeber auf seine Kosten die Papiere dem Arbeitnehmer zusenden muss. Ausnahmen können zum Beispiel Krankheit oder ein weit entfernter Wohnort sein. Aber auch, wenn der Arbeitgeber ein Hausverbot ausgesprochen hat, ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, die Arbeitspapiere zu holen. Somit besteht auch hier eine „Schickschuld“.
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, so kann dieser schadensersatzpflichtig werden.
Gerne bin ich Ihnen behilflich und fertige die betreffenden Schreiben oder auch Korrekturen Ihres Arbeitszeugnisses für Sie an, auch wenn Sie diese vor Gericht einreichen möchten.
Hinweis
Die Kosten für die Zeugnisanalyse und weiterführende Schreiben können Sie als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Die Kosten richten sich nach der Seitenanzahl und dem Arbeitsauftrag.
Sie betragen zumeist zwischen 150 Euro und 250 Euro.
Gerne teile ich Ihnen vorab die Kosten mit.
Ich sende Ihnen Ihr Arbeitszeugnis sowie die Rechnung als PDF zu.
Die Zusendung per Post ist als Einschreiben möglich.
Die Preise richten sich nach den aktuellen Postgebühren.